Technologievergleich und Ökobilanz von Abwasserreinigungsanlagen in alpinen Extremlagen | ![]() |
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Inhaltsverzeichnis
Zielsetzung und Anwendungsbereich
Das vorliegende Regelblatt wurde speziell für die Abwasserentsorgung von Einzelobjekten in Gebirgs- und Hochgebirgslagen erstellt. Es kann jedoch generell auch für Gebäude in extremer Streulage bei ähnlich gelagerten schwierigen abwassertechnischen Verhältnissen Anwendung finden, wenn andere Richtlinien fehlen oder nicht sinnvoll anzuwenden sind.
Dieses Regelblatt soll als Richtlinie vordergründig den Stand der Technik zu Fragen der Abwasserentsorgung in Extremlagen zusammenfassen. Damit soll Planern, Auftraggebern und Behördenvertretern eine Darstellung aller zu beachtenden Grundlagen geboten werden, die zur zielführenden Abwicklung eines Abwasserentsorgungsprojektes erforderlich sind. Das Regelblatt zielt jedoch nicht auf eine vollständige Abklärung technischer Detailfragen ab und soll daher nicht die Funktion eines abwassertechnischen Handbuches übernehmen. Vielmehr soll vor allem die Abhängigkeit der technischen Lösungsmöglichkeiten von den stark variierenden örtlichen Verhältnissen, die die Extremlage kennzeichnen, dargestellt werden. Kaum ein anderer Anwendungsbereich der Abwassertechnik wird derart von den spezifischen Randbedingungen beherrscht, wie der im Gebirge.
Der Gesetzgeber ist sich bewußt, daß die vorgeschriebenen Reinigungsstandards der Klär-anlagen in Tallagen sich nicht ohne Differenzierung auf Kleinkläranlagen von Einzelobjekten in Extremlagen übertragen lassen. Der Aufwand zur Erreichung der gleichen Reinigungsziele wäre in Extremlagen wegen der örtlichen Erschwernisse bzw. Randbedingungen um vieles größer als in Tallagen. Daher sollen Aufwand und Nutzen einer Kläranlage im Gebirge immer gemeinsam gesehen werden und in einer vertretbaren Relation stehen. In diesem Sinne ist es das vorrangige Ziel dieses Regelblattes, die Grundlagen zu vermitteln, um Abwasserprobleme im Gebirge mit maximaler ökologischer Wirksamkeit und vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zu lösen.