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Entsorgung der bei der Abwasserreinigung im Gebirge anfallenden Feststoffe

Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.techn. Kurt Ingerle
Institut für Umwelttechnik
Universität Innsbruck
Technikerstraße 13
A-6020 Innsbruck

Allgemeines
Qualität und Quantität der Feststoffe
Möglichkeiten der Entsorgung der feststoffe
EU-Entwurf für die Bewirtschaftung von Schlämmen
Eigene Klärschlammverordnung für das Gebirge

Allgemeines

Durch die fortgeschrittene Abwasserbehandlung auf Einzelobjekten im Gebirge fallen Reststoffe an, die bislang in den meisten Fällen vor Ort entsorgt wurden. Die verschärfte Gesetzeslage hinsichtlich Klärschlammaufbringung und Bodenschutz erfordert ein Überdenken der gebräuchlichen Schlammbehandlungsverfahren bzw. stellt die Entsorgung vor Ort überhaupt in Frage. Ein Abtransport der Reststoffe ins Tal ist jedoch auf vielen entlegenen Alpinobjekten nur mit großem technischen und unmäßigem wirtschaftlichen Aufwand möglich. Die Schlammentsorgung vor Ort erfordert energiearme und betriebssichere Behandlungsschritte, wobei die Möglichkeiten durch die örtlichen Verhältnisse beschränkt sind.

Die geltenden Verordnungen zur Klärschlammverwertung im Tal legen die erforderliche Schlammqualität, die maximale Vorbelastung der Ausbringungsböden und die Kontrollmaßnahmen fest. Dabei wurden intensive landwirtschaftliche Verwertungen von Klärschlämmen aus Großanlagen bedacht und nicht die Besonderheit der Hochgebirgslage berücksichtigt. Wie bereits Vorstudien gezeigt haben, weisen die Klärschlämme auf Schutzhütten verhältnismäßig wenig akkumulative Inhaltsstoffe wie Schwermetalle auf. Angesichts dieser Tatsache und der relativ geringen, jährlich anfallenden Schlammengen erscheint eine Erleichterung der geforderten Kontrollmaßnahmen für diesen Anwendungsbereich sinnvoll. Eine Untersuchung des hygienischen Gefährdungspotentials der Schlammausbringung wird derzeit von uns durchgeführt. Die Ausbringungsmöglichkeit wenigstens von Belebtschlamm aus biologischen Kläranlagen auf ausgewiesenen und abgegrenzten Flächen in Hüttennähe und auf Rekultivierungs- und Erosionsflächen erscheint auch in Hinkunft anstrebenswert und sinnvoll.

Qualität und Quantität der Feststoffe

Qualität der Feststoffe

Die Qualität der im Gebirge anfallenden Feststoffe hängt von der Reinigung des Abwassers ab. Bei der mechanischen Reinigung des Abwassers unterscheidet man die beiden Behandlungsgruppen:

Bei der biologischen Reinigung hat man es mit Belebtschlamm zu tun, der hauptsächlich aus Bakterienflocken besteht. Gröbere, biologisch nicht umsetzbare Inhaltsstoffe fehlen. Ursprünglich befindet sich dieser Schlamm im aeroben Zustand und ist nahezu geruchlos. Erst durch eine längere Lagerung ohne Sauerstoffzufuhr geht dieser Schlamm in einen stinkenden Faulschlamm über.

Einen großen Einfluss auf die Schlammqualität übt die Art der Schlammbehandlung aus. Die unbeheizte Schlammfaulung in mehrkammrigen Faulgruben ist im Gebirge ein übliches und wirtschaftliches Verfahren. Liegt der Schlamm in geeigneter entwässerter Form vor, kann er einer Kompostierung unterworfen werden, was aber mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden ist. In Belebtschlammanlagen mit ausreichender Sauerstoffversorgung kann eine aerobe Schlammstabilisierung betrieben werden. Teilstabilisierter Schlamm kann auf Trockenbeete einer Nachbehandlung unterzogen werden. Weiters können Klärschlammvererdungsanlagen zur Entwässerung und Vererdung von Schlämmen vorgesehen werden.

Die Qualität der Feststoffe - der Grad der Stabilisation, der aerobe bzw. anaerobe Zustand und die Entwässerung - wird wesentlich durch die Speicherung beeinflusst. Man kann zwischen folgenden Speicherzeiten unterscheiden:

Die Speicherung der Feststoffe sollte auf klar definierten, eingehausten oder eingezäunten Anlagen erfolgen. Für diesen Zweck können auch naturnahe Einrichtungen wie z.B. Abwasserteiche, Schlammteiche, Trockenbeete etc. zur Anwendung kommen.

Quantität der Feststoffe

Die Feststoffmenge ist in der Regel gering. Meist handelt es sich um einen jährlichen Feststoffanfall von 100 bis 500 kg Trockensubstanz, die immer in Bezug auf die Gesamtbelastung (Weidevieh) gesehen werden sollte.

 

Möglichkeiten der Entsorgung der Feststoffe

Für die Entsorgung der Feststoffe der Abwasserreinigung im Gebirge bieten sich folgende Möglichkeiten an:

 

EU-Entwurf für die Bewirtschaftung von Schlämmen

Der 3. Entwurf der EU für die Bewirtschaftung von Schlämmen weist 21 Seiten auf und beschreibt die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Klärschlamm einer Wiederverwendung zugeführt werden soll.

Bei Verwendung von Klärschlamm auf Böden ist das Risiko möglichst gering zu halten, um negative Auswirkungen auf

zu vermeiden.

Im Anhang I wird die Verpflichtung zur Behandlung der Schlämme detailliert beschrieben. In den Anhängen II bis V werden Grenzwerte für Schwermetalle vorgeschrieben, die eingehalten werden müssen. Die zu untersuchenden Parameter und die Häufigkeit der durchzuführenden Analysen für die Schlämme werden in Anhang VI und für die Böden in Anhang VII angegeben.

Schließlich sind die Bedingungen für die Verwendung der Schlämme auf Böden einzuhalten.

Neben all diesen Untersuchungen und Vorschreibungen werden noch Angaben über die Haftung des Erzeugers, über Informationsanforderungen und über einen Verhaltenscodex gemacht.

Im Gebirge trifft man meist Wälder bzw. Weideland an. In Wäldern ist Klärschlamm überhaupt unerwünscht. Im Weideland ist für eine Klärschlammausbringung eine konventionelle Klärschlammbehandlung mit anschließender Verpressung Mindestvoraussetzung. Zum Beispiel ist eine gleichzeitige aerobe Stabilisierung bei Umgebungstemperatur anzuwenden. Sechs Wochen nach Schlammaufbringung darf keine Beweidung erfolgen.

Muss dieser EU-Entwurf für den Klärschlamm auch im Gebirge berücksichtigt werden, so ist in Zukunft eine Klärschlammausbringung vor Ort nicht praktikabel. Als Lösung bleibt dann nur mehr der Transport ins Tal zu einer größeren Kläranlage.

 

Eigene Klärschlammverordnung für das Gebirge

Für die Abwasserreinigung im Gebirge wurde in Österreich wegen der besonders ungünstigen Verhältnisse eine eigene Verordnung geschaffen (3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser, Abwasserreinigungsanlagen von Einzelobjekten in Extremlage). Es erscheint jetzt zweckmäßig, eine ähnliche Verordnung für die Entsorgung der bei der Abwasserreinigung im Gebirge anfallenden Feststoffe auszuarbeiten und vorzuschreiben. Sollte dies nicht möglich sein, bleibt in Zukunft nur mehr der Abtransport dieser Stoffe ins Tal als praktikable Lösung über.

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3. März 2001